Bonifix Glossar

DSGVO Art. 17

Recht auf Löschung von Daten, deren Speicherung nicht mehr zulässig ist.

Art. 17 DSGVO (Recht auf Vergessenwerden) verpflichtet Auskunfteien zur Löschung erledigter Negativeinträge nach Ablauf der gesetzlichen Speicherfristen. In der Praxis muss die Löschung aktiv beantragt werden — sie erfolgt nicht automatisch.

Speicherfristen laut Verhaltenskodex des Verbands der Wirtschaftsauskunfteien: 3 Jahre nach Erledigung, taggenau. Nach Fristablauf greift eine reguläre Löschpflicht — mit einer aktiven Aufforderung nach Art. 17 fallen die Einträge unmittelbar aus dem Score.

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