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Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG: Das Gesuch, das Betreibungen unsichtbar macht

Seit 2019 können Schuldner Betreibungen ohne Mitwirkung des Gläubigers aus dem öffentlichen Auszug entfernen lassen — wenn drei Bedingungen erfüllt sind.

Bonifix RedaktionAktualisiert Mai 20266 Min Lesezeit

Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG ist seit 2019 der wichtigste Hebel gegen unberechtigte Betreibungen. Er erlaubt es Schuldnern, eine Betreibung Dritten gegenüber unsichtbar zu machen — ohne Mitwirkung des Gläubigers.

Voraussetzungen

  1. Seit Zustellung des Zahlungsbefehls sind mindestens 3 Monate vergangen.
  2. Der Gläubiger hat keine Rechtsöffnung verlangt.
  3. Der Gläubiger hat keine Klage im Sinne von Art. 79 SchKG erhoben.

Ablauf des Gesuchs

Schriftliches Gesuch an das zuständige Betreibungsamt mit Betreibungsnummer, Datum des Zahlungsbefehls und Gläubigerangaben. Das Amt setzt dem Gläubiger eine 20-tägige Frist zum Nachweis. Erfolgt kein Nachweis, wird die Betreibung Dritten nicht mehr zur Kenntnis gebracht.

Wirkung

Im Betreibungsregisterauszug erscheint die Betreibung weiterhin, ist aber für Dritte (Banken, Vermieter, Lieferanten) nicht mehr sichtbar. Praktisch wirkt das wie eine Löschung.

Musterschreiben

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FAQ

Häufige Fragen

Was kostet das Gesuch?
Bundesgebühr CHF 40 pro Betreibung beim zuständigen Amt.
Was, wenn der Gläubiger doch noch klagt?
Das Amt prüft den Nachweis. Wird er innert 20 Tagen erbracht, bleibt die Betreibung sichtbar. Eine erneute Antragstellung ist möglich, sobald die Forderung erloschen ist.
Funktioniert das auch bei mehreren Betreibungen?
Ja, jedes Verfahren wird einzeln beantragt. Bonifix bündelt mehrere Gesuche an dasselbe Amt.

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BR

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