Bonifix Glossar
DSGVO Art. 16
Recht auf Berichtigung unrichtiger oder unvollständiger Daten bei Auskunfteien.
Art. 16 DSGVO verpflichtet Auskunfteien, falsche oder unvollständige Daten unverzüglich zu berichtigen. Häufige Anwendungsfälle: veralteter Geschäftsführer, falsche Rechtsform, falscher Branchencode (WZ-2008).
Berichtigungsanträge sind der schnellste Score-Hebel: fehlerhafte Stammdaten werden meist innerhalb von 14 Tagen korrigiert, was den Bonitätsindex sofort neu berechnen lässt.
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