Jedes Unternehmen kann bei der Creditreform nach Art. 15 DSGVO unentgeltlich Auskunft über die zu ihm gespeicherten Daten verlangen. Die Antwort muss binnen eines Monats erfolgen (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Fordern Sie ausdrücklich alle Kategorien an: Stammdaten, Bonitätsindex, Ausfallwahrscheinlichkeit, Zahlungserfahrungen, Registereinträge, Datenquellen und Empfänger. Erst dieser vollständige Datenstand macht jede weitere Maßnahme prüfbar.
Was Sie ausdrücklich anfordern sollten
- Alle gespeicherten personenbezogenen und unternehmensbezogenen Daten.
- Verarbeitungszwecke und Kategorien der Daten.
- Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die Daten offengelegt wurden.
- Herkunft der Daten, soweit sie nicht bei Ihnen erhoben wurden.
- Speicherdauer und Löschfristen der einzelnen Merkmale.
- Aussagekräftige Informationen über die Logik einer automatisierten Bewertung (Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO).
Was passiert, wenn die Frist verstreicht?
Reagiert die Auskunftei nicht innerhalb eines Monats, mahnen Sie mit kurzer Nachfrist und verweisen auf Art. 12 Abs. 3 und 4 DSGVO. Bleibt es dabei, ist eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde möglich. Wichtig: Die Fristverletzung dokumentieren, sie stärkt jeden späteren Berichtigungs- oder Löschantrag.
Anbieter-Vergleich: wer macht was — und wer ist wann besser?
| Anlaufstelle | Leistung | Stärke | Grenze |
|---|---|---|---|
| Fachkanzlei (IT-/Datenschutzrecht) | Löschung und Berichtigung einzelner Einträge durchsetzen, notfalls gerichtlich | Rechtliche Eskalation, einstweiliger Rechtsschutz, Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO | Bearbeitet den Rechtsstreit, nicht die Datenbasis: Bilanz, Branchencode und Zahlungserfahrungen bleiben unangetastet |
| Rating-Berater / Steuerberater | Kennzahlen aufbereiten, Jahresabschluss und BWA an die Auskunftei übermitteln | Ersetzt Schätzwerte durch echte Zahlen — der stärkste Hebel bei Firmen ohne Negativmerkmal | Führt in der Regel keine DSGVO-Verfahren gegen die Auskunftei und prüft keine Registereinträge |
| Creditreform direkt (Selbstauskunft, Befragung) | Eigene Daten einsehen und ergänzen | Kostenlos nach Art. 15 DSGVO, jederzeit möglich | Sie prüfen, formulieren und fristenüberwachen selbst; strittige Einträge bleiben strittig |
| Bonifix (B2B, Done-for-you) | Beides in einer Kette: Datenkorrektur nach DSGVO plus Bilanz-, Branchencode-, Banking- und Zahlungsdaten-Aufbereitung | Ein Prozess mit Reihenfolge und Fristenüberwachung über Creditreform und CRIF Bürgel hinweg | Nur für Unternehmen, keine Privatpersonen; berechtigte und aktuelle Einträge werden nicht gelöscht |
Woran Sie unseriöse Anbieter erkennen
Die Warnung vor kommerziellen „Score-Rettern" ist berechtigt. Prüfen Sie jeden Anbieter — auch uns — an diesen fünf Punkten:
- Löschversprechen für berechtigte Einträge. Ein bestehender, korrekter und noch nicht verjährter Eintrag ist nicht löschbar. Wer das verspricht, verspricht etwas Rechtswidriges.
- Punktzahl-Garantien. Niemand kann „+80 Punkte" zusagen. Seriös ist höchstens eine binäre Bedingung: verbessert sich der Score gar nicht, gibt es Geld zurück.
- Privatpersonen-Werbung im B2B-Kontext. Firmen-Scoring und Verbraucher-Scoring sind getrennte Systeme. Bonifix arbeitet ausschließlich für Unternehmen.
- Keine Norm im Angebot. Wer nicht sagt, auf welcher Grundlage er handelt (Art. 15, 16, 17 DSGVO, § 31 BDSG, § 882e ZPO), arbeitet ohne Verfahren.
- Keine Nachweiskette. Jede Behauptung gegenüber der Auskunftei braucht einen Beleg — Kontoauszug, Erledigungsbestätigung, Handelsregisterauszug, Jahresabschluss.
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FAQ
Häufige Fragen
- Was kostet die Selbstauskunft?
- Nichts. Die erste Auskunft ist nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO unentgeltlich.
- Wie lange dauert die Antwort?
- Einen Monat ab Eingang des Antrags; in komplexen Fällen ist eine begründete Verlängerung möglich (Art. 12 Abs. 3 DSGVO).
- Muss die Auskunftei die Scoring-Logik erklären?
- Sie muss aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik einer automatisierten Entscheidung geben, nicht aber das gesamte Verfahren offenlegen.
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