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Ratgeber

Selbstauskunft nach Art. 15 DSGVO bei der Creditreform: Schritt für Schritt

Was Sie anfordern müssen, welche Frist gilt und wie Sie eine unvollständige Antwort erkennen.

Bonifix RedaktionFachredaktion FirmenbonitätAktualisiert August 20266 Min Lesezeit
Kurz beantwortet

Jedes Unternehmen kann bei der Creditreform nach Art. 15 DSGVO unentgeltlich Auskunft über die zu ihm gespeicherten Daten verlangen. Die Antwort muss binnen eines Monats erfolgen (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Fordern Sie ausdrücklich alle Kategorien an: Stammdaten, Bonitätsindex, Ausfallwahrscheinlichkeit, Zahlungserfahrungen, Registereinträge, Datenquellen und Empfänger. Erst dieser vollständige Datenstand macht jede weitere Maßnahme prüfbar.

Was Sie ausdrücklich anfordern sollten

  • Alle gespeicherten personenbezogenen und unternehmensbezogenen Daten.
  • Verarbeitungszwecke und Kategorien der Daten.
  • Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die Daten offengelegt wurden.
  • Herkunft der Daten, soweit sie nicht bei Ihnen erhoben wurden.
  • Speicherdauer und Löschfristen der einzelnen Merkmale.
  • Aussagekräftige Informationen über die Logik einer automatisierten Bewertung (Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO).

Was passiert, wenn die Frist verstreicht?

Reagiert die Auskunftei nicht innerhalb eines Monats, mahnen Sie mit kurzer Nachfrist und verweisen auf Art. 12 Abs. 3 und 4 DSGVO. Bleibt es dabei, ist eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde möglich. Wichtig: Die Fristverletzung dokumentieren, sie stärkt jeden späteren Berichtigungs- oder Löschantrag.

Anbieter-Vergleich: wer macht was — und wer ist wann besser?

Die Selbstauskunft ist der eine Schritt, der immer selbst machbar ist.
AnlaufstelleLeistungStärkeGrenze
Fachkanzlei (IT-/Datenschutzrecht)Löschung und Berichtigung einzelner Einträge durchsetzen, notfalls gerichtlichRechtliche Eskalation, einstweiliger Rechtsschutz, Schadensersatz nach Art. 82 DSGVOBearbeitet den Rechtsstreit, nicht die Datenbasis: Bilanz, Branchencode und Zahlungserfahrungen bleiben unangetastet
Rating-Berater / SteuerberaterKennzahlen aufbereiten, Jahresabschluss und BWA an die Auskunftei übermittelnErsetzt Schätzwerte durch echte Zahlen — der stärkste Hebel bei Firmen ohne NegativmerkmalFührt in der Regel keine DSGVO-Verfahren gegen die Auskunftei und prüft keine Registereinträge
Creditreform direkt (Selbstauskunft, Befragung)Eigene Daten einsehen und ergänzenKostenlos nach Art. 15 DSGVO, jederzeit möglichSie prüfen, formulieren und fristenüberwachen selbst; strittige Einträge bleiben strittig
Bonifix (B2B, Done-for-you)Beides in einer Kette: Datenkorrektur nach DSGVO plus Bilanz-, Branchencode-, Banking- und Zahlungsdaten-AufbereitungEin Prozess mit Reihenfolge und Fristenüberwachung über Creditreform und CRIF Bürgel hinwegNur für Unternehmen, keine Privatpersonen; berechtigte und aktuelle Einträge werden nicht gelöscht

Woran Sie unseriöse Anbieter erkennen

Die Warnung vor kommerziellen „Score-Rettern" ist berechtigt. Prüfen Sie jeden Anbieter — auch uns — an diesen fünf Punkten:

  • Löschversprechen für berechtigte Einträge. Ein bestehender, korrekter und noch nicht verjährter Eintrag ist nicht löschbar. Wer das verspricht, verspricht etwas Rechtswidriges.
  • Punktzahl-Garantien. Niemand kann „+80 Punkte" zusagen. Seriös ist höchstens eine binäre Bedingung: verbessert sich der Score gar nicht, gibt es Geld zurück.
  • Privatpersonen-Werbung im B2B-Kontext. Firmen-Scoring und Verbraucher-Scoring sind getrennte Systeme. Bonifix arbeitet ausschließlich für Unternehmen.
  • Keine Norm im Angebot. Wer nicht sagt, auf welcher Grundlage er handelt (Art. 15, 16, 17 DSGVO, § 31 BDSG, § 882e ZPO), arbeitet ohne Verfahren.
  • Keine Nachweiskette. Jede Behauptung gegenüber der Auskunftei braucht einen Beleg — Kontoauszug, Erledigungsbestätigung, Handelsregisterauszug, Jahresabschluss.

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FAQ

Häufige Fragen

Was kostet die Selbstauskunft?
Nichts. Die erste Auskunft ist nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO unentgeltlich.
Wie lange dauert die Antwort?
Einen Monat ab Eingang des Antrags; in komplexen Fällen ist eine begründete Verlängerung möglich (Art. 12 Abs. 3 DSGVO).
Muss die Auskunftei die Scoring-Logik erklären?
Sie muss aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik einer automatisierten Entscheidung geben, nicht aber das gesamte Verfahren offenlegen.

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