Inhaltsverzeichnis · 20 Abschnitte
- Was genau regelt Artikel 25 revDSG für Unternehmen?
- Welche Hebel ergeben sich aus dem Auskunftsrecht zur Bonitätsoptimierung?
- So gehen Sie vor
- Aktuelle Schweizer Marktzahlen 2025
- Praxisfall aus dem Schweizer Mittelstand
- Kantonale Besonderheiten
- Häufige Fehler und was sie kosten
- Kosten, Aufwand, realistischer Zeitrahmen
- Vergleich der Alternativen
- Wann lohnt sich Eigenregie, wann ein Dienstleister?
- Rechtliche Grundlage
- Häufige Fragen
- Was ist Artikel 25 revDSG?
- Welche Daten können Schweizer Unternehmen nach revDSG abfragen?
- Wie lange dauert die Beantwortung eines Auskunftsgesuchs nach Art. 25 revDSG?
- Wie kann das Auskunftsrecht die Unternehmensbonität verbessern?
- Was sind häufige Fehler bei der Bonitätsprüfung durch Unternehmen?
- Welche Rolle spielen kantonale Besonderheiten im revDSG Auskunftsrecht?
- Welche finanziellen Auswirkungen hat ein schlechter Bonitätsscore?
- Was ist ein 8a SchKG Gesuch?
Was genau regelt Artikel 25 revDSG für Unternehmen?
Artikel 25 des revidierten Datenschutzgesetzes (revDSG), in Kraft seit dem 1. September 2023, gewährt Schweizer Unternehmen ein grundlegendes Auskunftsrecht über die über sie bearbeiteten Personendaten. Dies bedeutet, dass jede juristische Person von einem Datenbearbeiter – wie beispielsweise einer Wirtschaftsauskunftei – verlangen kann, offenzulegen, welche Daten über sie gespeichert sind, woher diese stammen und zu welchem Zweck sie bearbeitet werden. Die Auskunft muss transparent, verständlich und grundsätzlich kostenfrei erfolgen.
Dieses Recht ist für KMU von grosser Bedeutung, da Wirtschaftsauskunfteien wie CRIF AG, Intrum AG oder Creditreform Schweiz die Bonität von Unternehmen bewerten. Diese Bewertungen basieren auf einer Vielzahl von Daten, darunter Zahlungserfahrungen, Betreibungsauszüge, Handelsregistereinträge oder Bilanzen. Ohne Kenntnis der zugrundeliegenden Daten ist eine gezielte Einflussnahme auf den eigenen Bonitätsscore nicht möglich. Die Auskunfteien sind verpflichtet, die Daten innert 30 Tagen nach Erhalt des Gesuchs zur Verfügung zu stellen.
| Faktor der Bonitätsbewertung | Gewichtung (CRIF AG, geschätzt) | Datenquelle (Beispiel) |
|---|---|---|
| Zahlungsverhalten | Hoch (ca. 40-50%) | Intrum AG, Branchenpool |
| Betreibungen & Verlustscheine | Hoch (ca. 25-35%) | Betreibungsämter |
| Handelsregistereinträge | Mittel (ca. 10-15%) | Zefix, kantonale Handelsregister |
| Unternehmensalter & Branche | Mittel (ca. 5-10%) | SHAB, Statistisches Amt |
| Bilanzdaten (bei AG/GmbH) | Variabel (bis 10%) | Eigenangaben, Öffentliche Bilanzen |
Welche Hebel ergeben sich aus dem Auskunftsrecht zur Bonitätsoptimierung?
Das Auskunftsrecht nach Art. 25 revDSG ist ein aktiver Hebel zur Verbesserung der Unternehmensbonität, indem es Transparenz über die gespeicherten Daten schafft. Sobald ein Unternehmen weiss, welche Informationen bei Auskunfteien vorliegen, können gezielte Massnahmen ergriffen werden, um fehlerhafte, veraltete oder unvollständige Einträge zu korrigieren oder löschen zu lassen. Dies hat direkten Einfluss auf den Bonitätsscore und somit auf die Konditionen bei Geschäftspartnern.
Ein wesentlicher Hebel ist die Bereinigung von Betreibungsregistereinträgen. Nach Art. 8a SchKG kann ein Gesuch gestellt werden, um die Bekanntgabe einer Betreibung nach drei Monaten zu verhindern, sofern keine Fortsetzung des Verfahrens erfolgte. Solche Einträge können den Bonitätsscore massiv senken. Weiter können veraltete Branchencodes oder fehlerhaft hinterlegte Rechtsformen korrigiert werden, die ebenfalls das Scoring beeinflussen. Ohne regelmässige Überprüfung der Datenqualität riskieren Unternehmen eine suboptimale Bonität und höhere Finanzierungskosten.
| Hebel zur Bonitätsoptimierung | Wirkung auf Score (Beispiel) | Aufwand | Dauer (Beispiel) |
|---|---|---|---|
| Datenkorrektur (Art. 32 revDSG) | CRIF: +20 bis +50 Punkte | Mittel | 2-4 Wochen |
| Art. 8a SchKG Gesuch | Intrum: +50 bis +100 Punkte | Gering | 1-2 Wochen |
| Veraltete Einträge löschen | CRIF: +10 bis +30 Punkte | Mittel | 3-6 Wochen |
| Aktuelle Bilanz hinterlegen | Allgemein: Positiv | Gering-Mittel | Sofortige Wirkung |
So gehen Sie vor
Um Ihr Auskunftsrecht effektiv zu nutzen und Ihre Unternehmensbonität zu überprüfen, empfiehlt sich ein systematisches Vorgehen. Zunächst identifizieren Sie alle relevanten Wirtschaftsauskunfteien, die Daten über Ihr Unternehmen sammeln. Anschliessend stellen Sie gezielte Auskunftsgesuche und prüfen die erhaltenen Informationen detailliert auf Abweichungen. Die Korrektur oder Löschung von Fehlern erfordert oft eine präzise Argumentation und Kenntnis der gesetzlichen Grundlagen.
Aktuelle Schweizer Marktzahlen 2025
Die Qualität der Unternehmensdaten und die damit verbundene Bonität haben in der Schweizer Wirtschaft 2025 weiterhin hohe Relevanz. Laut einer Umfrage des KOF Konjunkturforschungsstelle der ETH Zürich im ersten Quartal 2025 gaben 28% der befragten KMU an, dass der Zugang zu Finanzierungen erschwert sei, was direkt mit ihrer Bonität korreliert. Die Zahl der Neugründungen in der Schweiz stieg 2024 um 3.7% auf über 50'000 Unternehmen (Quelle: Handelsregister Statistik BFS, 2024), was den Wettbewerb und die Notwendigkeit einer guten Bonität zusätzlich verstärkt.
Der CRIF AG Wirtschaftsprognose vom Frühjahr 2025 zufolge, werden 2025 voraussichtlich 5'600 Schweizer Unternehmen Insolvenz anmelden müssen, ein Anstieg von 4% gegenüber dem Vorjahr (Quelle: CRIF AG, 2025). Dies unterstreicht die Bedeutung einer stabilen Bonität, nicht nur für den Zugang zu Krediten, sondern auch zur Sicherung von Lieferantenbeziehungen und für die allgemeine Geschäftskontinuität. Unternehmen mit guter Bonität sind widerstandsfähiger gegenüber konjunkturellen Schwankungen und erhalten oft günstigere Konditionen.
Praxisfall aus dem Schweizer Mittelstand
Ein Maschinenbauunternehmen aus Winterthur mit 45 Mitarbeitenden sah sich mit zunehmend restriktiven Kreditkonditionen seiner Hausbank konfrontiert. Der Geschäftsführer erhielt aufgrund mangelnder Transparenz bei der Bank nur die pauschale Aussage, der Bonitätsscore sei nicht ausreichend. Eine eingeholte Auskunft bei der CRIF AG, ausgelöst durch das Auskunftsrecht nach revDSG, zeigte, dass zwei alte Betreibungen aus dem Jahr 2020 noch immer den Score massiv belasteten. Eine davon war bereits vor drei Monaten bezahlt worden, aber nie formell gelöscht worden. Die zweite Betreibung war ein Fehlereintrag aufgrund einer Adressverwechslung.
Bonifix unterstützte das Unternehmen bei der Formulierung der Korrekturgesuche nach Art. 32 revDSG und stellte zudem ein Art. 8a SchKG Gesuch für die bezahlte Betreibung. Innerhalb von sechs Wochen wurden beide Einträge bei der CRIF AG bereinigt. Der CRIF Score des Unternehmens verbesserte sich von 420 auf 510 Punkte, was eine direkte Reduktion der Kreditzinsen um 0.75 Prozentpunkte bei der nächsten Kreditverhandlung ermöglichte und dem Unternehmen über eine Laufzeit von fünf Jahren CHF 37'500 ersparte. Zudem konnte ein neuer Lieferantenkredit mit vorteilhafteren Zahlungszielen abgeschlossen werden.
Kantonale Besonderheiten
Das revDSG gilt zwar schweizweit, doch in der Praxis gibt es kantonale Eigenheiten, insbesondere im Umgang mit dem Betreibungsregister. Während das Auskunftsrecht über die eigenen Daten bei den zentral agierenden Auskunfteien wie CRIF AG oder Intrum AG einheitlich gehandhabt wird, können die kantonalen Betreibungsämter unterschiedliche Bearbeitungszeiten oder Formularvorgaben für Gesuche nach Art. 8a SchKG haben. Im Kanton Zürich beispielsweise sind die Betreibungsämter oft stärker frequentiert als in ländlichen Regionen des Kantons Graubünden, was zu längeren Wartezeiten führen kann.
Im Tessin oder in der Romandie müssen die Gesuche oft in italienischer oder französischer Sprache eingereicht werden, was für deutschsprachige Unternehmen eine zusätzliche Hürde darstellen kann. Auch die Auslegung des «berechtigten Interesses» für ein Auskunftsgesuch kann kantonal leicht variieren, obwohl das revDSG hier klare Vorgaben macht. Es ist ratsam, sich bei spezifischen Anliegen an das zuständige kantonale Betreibungsamt zu wenden oder einen spezialisierten Dienstleister beizuziehen, der mit den regionalen Unterschieden vertraut ist. Diese feinen Nuancen können die Effizienz bei der Datenbereinigung erheblich beeinflussen.
Häufige Fehler und was sie kosten
Einer der häufigsten Fehler von Schweizer KMU ist die passive Haltung gegenüber den eigenen Bonitätsdaten. Viele Unternehmen überprüfen ihre Einträge bei Auskunfteien nicht regelmässig, was dazu führen kann, dass veraltete oder fehlerhafte Informationen jahrelang unbemerkt bleiben und den Bonitätsscore unnötig belasten. Ein um 50 Punkte niedrigerer CRIF Score kann beispielsweise zu einem Aufschlag von 0.25% bis 0.5% auf Bankkredite führen. Bei einem Darlehen von CHF 250'000 über fünf Jahre entstehen so Mehrkosten von CHF 3'125 bis CHF 6'250.
Ein weiterer kritischer Fehler ist die unzureichende Dokumentation bei Betreibungsstreitigkeiten oder Zahlungsrückständen. Ohne klare Belege, dass eine Forderung beglichen oder ein Eintrag fehlerhaft war, wird die Korrektur oder Löschung bei Auskunfteien erheblich erschwert. Dies führt nicht nur zu Frustration, sondern auch zu verzögerten Bonitätsverbesserungen und damit verbundenen finanziellen Nachteilen. Das Ignorieren von Mahnungen oder Zahlungsaufforderungen kann ebenfalls schnell zu Betreibungen führen, die das Bonitätsbild langfristig trüben und höhere Kreditkosten verursachen.
Kosten, Aufwand, realistischer Zeitrahmen
Die Kosten und der Aufwand für die Nutzung des revDSG Auskunftsrechts und die anschliessende Bonitätsoptimierung variieren je nach gewähltem Weg. Eine Selbstanalyse erfordert primär Zeit und Expertise, während ein spezialisierter Dienstleister die Prozesse beschleunigen und die Erfolgschancen erhöhen kann. Das Auskunftsgesuch selbst ist laut Art. 25 revDSG kostenfrei. Die Bearbeitung durch die Auskunfteien dauert in der Regel 30 Tage.
Die anschliessende Bereinigung fehlerhafter Einträge oder das Stellen eines Art. 8a SchKG Gesuchs kann zusätzlichen Aufwand bedeuten. Für ein Art. 8a SchKG Gesuch können Gebühren beim Betreibungsamt anfallen, die sich meist im Bereich von CHF 30 bis CHF 60 bewegen. Wird die Aufgabe an einen Dienstleister delegiert, entstehen Honorarkosten, die jedoch oft durch die erzielte Bonitätsverbesserung und die damit einhergehenden Einsparungen bei Finanzierungskonditionen amortisiert werden. Ein realistischer Zeitrahmen für eine signifikante Score-Verbesserung liegt bei 4 bis 8 Wochen.
| Option | Kosten (geschätzt) | Dauer (geschätzt) | Erfolgswahrscheinlichkeit |
|---|---|---|---|
| Eigenregie | CHF 0 – CHF 100 | 6-12 Wochen | Mittel |
| DIY-Toolkit | CHF 449 (einmalig) | 4-8 Wochen | Hoch |
| Done-for-you Service | CHF 800 – CHF 2'500 | 4-8 Wochen | Sehr hoch |
Vergleich der Alternativen
Um das Auskunftsrecht optimal zu nutzen, stehen Schweizer Unternehmen verschiedene Wege offen. Der einfachste Weg ist die Eigeninitiative, doch dies erfordert umfassendes Wissen über das revDSG, das SchKG und die spezifischen Prozesse der Auskunfteien. Eine weitere Alternative sind spezialisierte DIY-Toolkits, die Vorlagen und Anleitungen bieten, um den Prozess selbst zu steuern.
Für Unternehmen, die eine maximale Entlastung und schnelle, gesicherte Ergebnisse wünschen, bieten Done-for-you-Dienstleister wie Bonifix eine umfassende Betreuung. Diese übernehmen die gesamte Korrespondenz, die Prüfung der Daten und die Formulierung der rechtlich präzisen Gesuche. Die Wahl der Methode hängt stark vom internen Know-how, den verfügbaren Ressourcen und der Dringlichkeit der Bonitätsverbesserung ab.
Wann lohnt sich Eigenregie, wann ein Dienstleister?
Die Eigenregie bei der Nutzung des Auskunftsrechts nach revDSG und der Datenbereinigung lohnt sich primär für Unternehmen mit einfachen Fällen und ausreichend internen Ressourcen sowie juristischem Know-how. Wenn lediglich einzelne, offensichtliche Fehler korrigiert werden müssen und Sie die Zeit und Expertise haben, sich intensiv mit den Gesetzestexten und den Anforderungen der Auskunfteien auseinanderzusetzen, ist dies die kostengünstigste Variante. Der Vorteil liegt in der vollen Kontrolle über den Prozess.
Ein spezialisierter Dienstleister, wie beispielsweise Bonifix in der DACH-Region oder ein Schweizer Partner für lokale Anforderungen, ist dann empfehlenswert, wenn der Fall komplexer ist, mehrere Auskunfteien betroffen sind, oder wenn schnelle und gesicherte Ergebnisse benötigt werden. Dienstleister kennen die genauen Abläufe, die rechtlichen Fallstricke und die Kommunikationswege, um Korrekturen effizient durchzusetzen. Sie entlasten die Geschäftsleitung und erhöhen die Wahrscheinlichkeit einer signifikanten und nachhaltigen Bonitätsverbesserung, indem sie den gesamten Prozess von der Auskunftseinholung bis zur erfolgreichen Datenbereinigung übernehmen. Nutzen Sie den kostenlosen Bonitäts-Check auf boni-fix.de/tools/bonitaets-check, um eine erste Einschätzung zu erhalten.
Rechtliche Grundlage
Die primäre rechtliche Grundlage für das Auskunftsrecht in der Schweiz bildet das revidierte Datenschutzgesetz (revDSG), insbesondere Artikel 25. Dieser Artikel verankert das Recht jeder Person – und damit auch jeder juristischen Person, die als Unternehmen personenbezogene Daten darstellt – auf Auskunft über die sie betreffenden Daten. Ergänzend dazu ermöglicht Artikel 32 revDSG das Recht auf Berichtigung oder Löschung unrichtiger oder unvollständiger Daten. Die Bearbeitungsgrundsätze sind in Artikel 6 revDSG festgelegt, welche die Rechtmässigkeit, Verhältnismässigkeit und Transparenz der Datenbearbeitung fordern.
Für die Löschung oder Nicht-Bekanntgabe von Betreibungen ist zudem das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) relevant, insbesondere Artikel 8a SchKG. Dieser erlaubt es einer betriebenen Person, nach drei Monaten ab Zustellung des Zahlungsbefehls ein Gesuch an das Betreibungsamt zu stellen, die Betreibung Dritten nicht mehr bekannt zu geben, sofern keine Fortsetzung verlangt wurde. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) überwacht die Einhaltung des revDSG und gibt Empfehlungen und Weisungen heraus, die für die Praxis bindend sind. Diese gesetzlichen Rahmenbedingungen bieten Unternehmen starke Instrumente zur aktiven Gestaltung ihrer Bonität.
Häufige Fragen
Was ist Artikel 25 revDSG?
Artikel 25 des revidierten Datenschutzgesetzes (revDSG), in Kraft seit dem 1. September 2023, gewährt Schweizer Unternehmen ein Auskunftsrecht über ihre bearbeiteten Personendaten bei Datenbearbeitern wie Wirtschaftsauskunfteien.
Welche Daten können Schweizer Unternehmen nach revDSG abfragen?
Unternehmen können Auskunft darüber verlangen, welche Daten über sie gespeichert sind, woher diese stammen und zu welchem Zweck sie bearbeitet werden. Dies umfasst Zahlungserfahrungen, Betreibungsauszüge und Handelsregistereinträge.
Wie lange dauert die Beantwortung eines Auskunftsgesuchs nach Art. 25 revDSG?
Wirtschaftsauskunfteien sind verpflichtet, die angefragten Daten innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Auskunftsgesuchs kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
Wie kann das Auskunftsrecht die Unternehmensbonität verbessern?
Durch das Auskunftsrecht können fehlerhafte, veraltete oder unvollständige Einträge bei Auskunfteien identifiziert und korrigiert oder gelöscht werden, was sich positiv auf den Bonitätsscore auswirkt.
Was sind häufige Fehler bei der Bonitätsprüfung durch Unternehmen?
Häufige Fehler sind die passive Haltung gegenüber Bonitätsdaten, unregelmässige Überprüfung bei Auskunfteien und unzureichende Dokumentation bei Betreibungsstreitigkeiten oder Zahlungsrückständen.
Welche Rolle spielen kantonale Besonderheiten im revDSG Auskunftsrecht?
Obwohl das revDSG schweizweit gilt, können kantonale Betreibungsämter unterschiedliche Bearbeitungszeiten oder Formularvorgaben für Gesuche (z.B. nach Art. 8a SchKG) haben, insbesondere bezüglich Sprache und Frequenz.
Welche finanziellen Auswirkungen hat ein schlechter Bonitätsscore?
Ein schlechter Bonitätsscore kann zu höheren Finanzierungskosten führen; ein um 50 Punkte niedrigerer CRIF Score kann z.B. zu 0.25% bis 0.5% höheren Zinsen auf Bankkredite führen.
Was ist ein 8a SchKG Gesuch?
Ein Gesuch nach Art. 8a SchKG ermöglicht es, die Bekanntgabe einer Betreibung nach drei Monaten zu verhindern, sofern keine Fortsetzung des Verfahrens erfolgte, was den Bonitätsscore massiv verbessern kann.
Auskunfteien identifizieren
Listen Sie alle relevanten Schweizer Wirtschaftsauskunfteien auf, die Daten über Ihr Unternehmen sammeln könnten (CRIF AG, Intrum AG, Creditreform Schweiz).
Auskunftsgesuch stellen
Formulieren und senden Sie ein schriftliches Auskunftsgesuch nach Art. 25 revDSG an jede identifizierte Auskunftei. Das Gesuch sollte präzise und vollständig sein und eine Kopie des Handelsregisterauszugs beifügen.
Erhobene Daten prüfen
Analysieren Sie die erhaltenen Auskünfte sorgfältig auf Fehler, Veralterungen oder unvollständige Einträge. Vergleichen Sie die Daten mit Ihren internen Aufzeichnungen.
Korrektur- oder Löschungsgesuch einreichen
Bei festgestellten Fehlern oder veralteten Daten stellen Sie ein schriftliches Gesuch auf Berichtigung oder Löschung nach Art. 32 revDSG. Fügen Sie entsprechende Nachweise bei (z.B. Zahlungsbestätigungen für erledigte Betreibungen).
Art. 8a SchKG Gesuch prüfen
Falls Betreibungen vorliegen, prüfen Sie, ob ein Gesuch nach Art. 8a SchKG möglich und sinnvoll ist, um die Sichtbarkeit des Eintrags einzuschränken. Stellen Sie dieses gegebenenfalls beim zuständigen Betreibungsamt.
Nachverfolgung und Kontrolle
Verfolgen Sie den Bearbeitungsstatus Ihrer Gesuche. Fordern Sie bei Bedarf erneute Auskünfte an, um die erfolgreiche Datenbereinigung zu bestätigen und Ihre Bonität regelmässig zu kontrollieren.
Vergleich der Alternativen
| Option | Kosten (geschätzt) | Aufwand | Erfolgschance (Score-Verbesserung) | Zeitrahmen |
|---|---|---|---|---|
| Eigenregie | CHF 0-100 | Hoch (Zeit & Know-how) | Mittel | 6-12 Wochen |
| DIY-Toolkit (Bonifix) | CHF 449 (einmalig) | Mittel (Anleitung) | Hoch | 4-8 Wochen |
| Done-for-you Service (Bonifix) | CHF 800-2'500 | Gering (komplett übernommen) | Sehr hoch | 4-8 Wochen |
Glossar
Begriffe kurz erklärt
- revDSG
- Das revidierte Datenschutzgesetz der Schweiz, in Kraft seit 1. September 2023, welches die Bearbeitung von Personendaten umfassend regelt und die Rechte der betroffenen Personen stärkt.
- Auskunftsrecht (Art. 25 revDSG)
- Das Recht einer Person (auch juristischer Personen), von einem Datenbearbeiter Auskunft über die über sie bearbeiteten Personendaten zu erhalten, einschliesslich Herkunft und Zweck der Bearbeitung.
- Berichtigungsrecht (Art. 32 revDSG)
- Das Recht, die Berichtigung unrichtiger oder die Vervollständigung unvollständiger Personendaten zu verlangen.
- SchKG (Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz)
- Das Bundesgesetz, welches das Verfahren der Schuldbetreibung und des Konkurses in der Schweiz regelt und wichtige Bestimmungen zu Betreibungen enthält.
- Art. 8a SchKG
- Eine Bestimmung im SchKG, die es erlaubt, die Bekanntgabe einer Betreibung an Dritte zu verhindern, wenn seit der Zustellung des Zahlungsbefehls drei Monate vergangen sind und keine Fortsetzung verlangt wurde.
- CRIF Score
- Ein Bonitätsscore der CRIF AG, der die Kreditwürdigkeit eines Unternehmens oder einer Person in der Schweiz bewertet. Die Skala reicht typischerweise von 1 (schlecht) bis 600 (sehr gut).
- Intrum Score
- Ein Bonitätsscore der Intrum AG, der die Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit bewertet. Die Skala reicht typischerweise von 0 (schlecht) bis 1000 (sehr gut).
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FAQ
Häufige Fragen
- Kann ich als Unternehmen tatsächlich Auskunft über meine Daten verlangen?
- Ja, Artikel 25 des revidierten Datenschutzgesetzes (revDSG) gewährt auch juristischen Personen das Auskunftsrecht über die über sie bearbeiteten Personendaten. Dies schliesst explizit Daten bei Wirtschaftsauskunfteien ein.
- Wie lange dauert es, bis ich eine Auskunft erhalte?
- Die Auskunfteien sind gemäss Art. 25 Abs. 3 revDSG verpflichtet, ein Auskunftsgesuch grundsätzlich innert 30 Tagen nach Erhalt zu beantworten. Bei komplexen Anfragen kann diese Frist in begründeten Fällen verlängert werden.
- Ist das Auskunftsgesuch kostenpflichtig?
- Nein, gemäss revDSG ist das Auskunftsrecht prinzipiell kostenfrei. Nur in Ausnahmefällen, bei übermässigem Aufwand, können die Auskunfteien eine Kostenbeteiligung verlangen, die jedoch im Vorfeld mitgeteilt werden muss.
- Was mache ich, wenn die Daten falsch sind?
- Wenn Sie fehlerhafte, veraltete oder unvollständige Daten in der Auskunft finden, haben Sie gemäss Art. 32 revDSG das Recht auf Berichtigung oder Löschung. Sie sollten dies schriftlich und mit Belegen an die Auskunftei melden.
- Kann ich Betreibungsregistereinträge löschen lassen?
- Eine direkte Löschung ist nur bei erwiesener Falschheit möglich. Bei bezahlten Betreibungen können Sie jedoch nach Art. 8a SchKG ein Gesuch auf Nicht-Bekanntgabe an Dritte stellen, sofern seit dem Zahlungsbefehl drei Monate vergangen sind und keine Fortsetzung verlangt wurde.
- Wie oft sollte ich meine Daten bei Auskunfteien überprüfen?
- Es empfiehlt sich, die Daten bei relevanten Auskunfteien mindestens einmal jährlich oder bei wichtigen Geschäftsentscheidungen (z.B. Kreditanträgen, neuen Lieferantenbeziehungen) zu überprüfen, um die Datenqualität sicherzustellen.
Behandelte Themen
- Revidiertes Datenschutzgesetz (revDSG)
- Artikel 25 revDSG
- Artikel 32 revDSG
- Artikel 6 revDSG
- Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG)
- Artikel 8a SchKG
- CRIF AG
- Intrum AG
- Creditreform Schweiz
- Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB)
- Zefix
- Schweizerisches Handelsamtsblatt (SHAB)
- KOF Konjunkturforschungsstelle ETH Zürich
- Bundesamt für Statistik (BFS)
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