Zum Inhalt springen
Ratgeber

Creditreform-Eintrag löschen: Art. 17 DSGVO + § 31 BDSG in der Praxis

Welche Einträge löschbar sind, welche nicht, wie der Antrag aussieht und was bei Ablehnung zu tun ist — mit Praxis-Case.

Bonifix RedaktionFachredaktion FirmenbonitätAktualisiert Juli 202610 Min Lesezeit

Ein einziger nicht gelöschter Negativeintrag kann den Creditreform-Bonitätsindex um 60 bis 120 Punkte verschlechtern. Die gute Nachricht: erledigte Einträge müssen gelöscht werden — Rechtsgrundlage ist Art. 17 DSGVO in Verbindung mit § 31 BDSG. In der Praxis passiert das aber nicht automatisch; der Antrag muss aktiv gestellt werden.

Welche Einträge löschbar sind — und welche nicht

EintragstypLöschbar?Rechtsgrundlage
Erledigter Mahnbescheid (Zahlung nachgewiesen)Ja, sofortArt. 17 Abs. 1 lit. a DSGVO
Erledigte Inkasso-ForderungJa, nach 3 Jahren automatisch (§ 31 BDSG); auf Antrag früher, wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen§ 31 BDSG, Art. 17 DSGVO
Erledigter Schuldnerverzeichnis-EintragJa, nach 3 Jahren; auf Antrag früher bei Nachweis§ 882e ZPO, Art. 17 DSGVO
Falsche / veraltete StammdatenBerichtigung, nicht LöschungArt. 16 DSGVO
Aktives InsolvenzverfahrenNein, während des VerfahrensBerechtigtes Interesse der Verkehrssicherheit
Abgeschlossene Insolvenz (aufgehoben oder eingestellt)Nach 3 Jahren ab Aufhebung — auf Antrag kann geprüft werden§ 31 BDSG
Laufender RechtsstreitNein, während des VerfahrensBerechtigtes Interesse

Speicherfristen nach § 31 BDSG

Der Bundesgerichtshof und § 31 BDSG geben klare Regeln vor: Negativmerkmale werden drei Jahre nach Ende des Kalenderjahres der Erledigung automatisch gelöscht. Bezahlt am 12.03.2026? Automatische Löschung frühestens 01.01.2030. Auf Antrag kann die Löschung deutlich früher erfolgen, wenn der Nachweis der Erledigung eindeutig ist und kein überwiegendes Auskunftsinteresse Dritter besteht.

Der Löschungsantrag — Ablauf in 4 Schritten

Schritt 1: Selbstauskunft ziehen

Erst die vollständige Auskunft nach Art. 15 DSGVO anfordern (siehe Selbstauskunft-Ratgeber). Ohne konkrete Fall-ID lässt sich kein sauberer Antrag stellen.

Schritt 2: Nachweis der Erledigung sammeln

Je nach Eintrag: Zahlungsbeleg + Empfangsbestätigung des Gläubigers, gerichtliche Erledigungs-Nachricht, Insolvenzaufhebungs-Beschluss, Löschungsbewilligung des Gläubigers. Ohne Nachweis wird der Antrag abgelehnt.

Schritt 3: Formaler Antrag an den zuständigen Creditreform-Verein

Adressiert an den Verein am Firmensitz. Pflichtinhalte: Identifikation des Antragstellers, konkrete Bezeichnung des zu löschenden Eintrags (Fall-ID aus der Selbstauskunft), Nachweis der Erledigung, ausdrückliche Bezugnahme auf Art. 17 Abs. 1 lit. a DSGVO und § 31 BDSG, Frist zur Bestätigung binnen 30 Tagen. Kopie an den Datenschutzbeauftragten (Adresse in jeder Auskunft angegeben).

Schritt 4: Bei Ablehnung — Widerspruch und Behörden-Eskalation

Rund 35–40 % der Erst-Anträge werden formal abgelehnt. Der Widerspruch mit qualifizierter Begründung (SCHUFA-Urteil des EuGH C-634/21, konkrete BDSG-Bezugnahme, Verweis auf den Nachweis) führt in den meisten Fällen zum Erfolg. Bei anhaltender Ablehnung: Beschwerde bei der zuständigen Landesdatenschutzbehörde (Sitz-Prinzip). Die Behörde prüft binnen 3–6 Monaten kostenlos.

Praxis-Case

Handwerksbetrieb, HRB Frankfurt am Main, Bonitätsindex 298. In der Selbstauskunft: ein Mahnbescheid aus 08/2022, Forderung 4.200 €, im 12/2022 vollständig beglichen. Löschungsantrag mit Zahlungsbeleg und Empfangsbestätigung Ende Januar 2026 gestellt. Erste Ablehnung nach 22 Tagen (Begründung: „Fortbestehendes Auskunftsinteresse"). Widerspruch mit BDSG-Bezugnahme am 3. Tag danach. Löschung bestätigt nach weiteren 18 Tagen. Neuer Bonitätsindex bei nächster Aktualisierung: 232 (−66 Punkte).

Wichtige Grenzen

Was nicht funktioniert: laufende Forderungen „einfach löschen lassen", Insolvenzmerkmale während des Verfahrens beseitigen, korrekt eingetragene und nicht erledigte Negativmerkmale gegen Zahlung von der Auskunftei fernhalten. Wer solche Angebote im Netz sieht, sollte Abstand nehmen — es sind entweder unwirksam oder rechtlich problematisch. Der DSGVO-Weg funktioniert nur für erledigte oder unrichtige Daten.

FAQ

Häufige Fragen

Wie lange bleiben Negativeinträge gespeichert?
Nach § 31 BDSG drei Jahre ab Ende des Kalenderjahres der Erledigung. Auf Antrag mit Nachweis kann die Löschung früher erfolgen.
Muss ich einen Anwalt beauftragen?
Nein. Der Löschungsantrag ist eine Standard-DSGVO-Erklärung und kann von jedem Geschäftsführer selbst gestellt werden.
Was mache ich, wenn Creditreform ablehnt?
Qualifizierte Widerspruchsbegründung mit Verweis auf Art. 17 Abs. 1 DSGVO, § 31 BDSG und das SCHUFA-Urteil des EuGH C-634/21. Bei Anhalten: Beschwerde bei der Landesdatenschutzbehörde.
Wie schnell wirkt die Löschung?
Nach bestätigter Löschung meist innerhalb weniger Tage bei der nächsten Score-Neuberechnung — oft direkt am Folgetag.
Was ist der Unterschied zwischen Löschung und Berichtigung?
Löschung (Art. 17 DSGVO) für erledigte oder unrechtmässig verarbeitete Daten. Berichtigung (Art. 16 DSGVO) für unrichtige, aber weiter verwendungsfähige Daten.
Kann ich einen Insolvenzeintrag löschen lassen?
Während des laufenden Verfahrens nein. Nach Aufhebung oder Einstellung: 3 Jahre nach § 31 BDSG. Auf Antrag früher, wenn Nachweis eindeutig und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
Sind kostenpflichtige Löschungs-Angebote im Netz seriös?
Grundsätzlich Vorsicht: der Weg selbst ist ein einfacher DSGVO-Antrag, den jedes Unternehmen selbst gehen kann. Seriös sind Dienste, die den Aufwand übernehmen — nicht solche, die "Löschung gegen Bezahlung" versprechen ohne DSGVO-Grundlage.

Weiterlesen

Done-for-you

Bonität jetzt von Experten verbessern lassen

DSGVO-konforme Korrekturanträge bei Creditreform und CRIF Bürgel — mit Geld-zurück-Garantie, wenn sich Ihr Score nicht verbessert.

Kostenlose Erstanalyse anfragen